5.1 Gemäss den für das Steuerjahr 2011 anwendbaren, ursprünglichen Fassungen von Art. 20 Abs. 1 aStG bzw. Art. 17 Abs. 1 aDBG sind alle Einkünfte aus privatrechtlichem oder öffentlich-rechtlichem Arbeitsverhältnis steuerbar, mit Einschluss der Nebeneinkünfte wie Entschädigungen für Sonderleistungen, Provisionen, Zulagen, Dienstalters- und Jubiläumsgeschenke, Gratifikationen, Trinkgelder, Tantiemen und andere geldwerte Vorteile.