Die Generalklausel wird durch die beispielhafte Aufzählung verschiedener Einkommensbestandteile ergänzt und durch die Befreiung bestimmter Einkünfte präzisiert. Dies schliesst aber nicht aus, dass eine bestimmte Einkunft steuerbar ist, auch wenn sie nicht unter eine der Präzisierungen fällt (BGer 2C_1057/2018 vom 7.4.2020, E. 2.2; BGer 2C_703/2017 vom 15.3.2019, E. 3.1).