4.3 Für den Fall, dass nicht alle Aktionäre ihre Bezugsrechte ausüben, hat die Generalversammlung der Gesellschaft im Kapitalerhöhungsbeschluss festzulegen, wem die nicht ausgeübten Bezugsrechte zuzuweisen sind (Zindel/Isler in: Basler Kommentar, Obligationenrecht II, Art. 530–964l OR inkl. Schluss- und Übergangsbestimmungen, 6. Aufl., 2024, N. 19 zu Art. 652b OR). Dabei sind die verbliebenen Aktien im Interesse der Gesellschaft (und nicht in jenem einzelner [Gross-]Aktionäre) zu verwenden und es ist auch auf dieser Stufe der Gleichbehandlungsgrundsatz zu wahren (Zindel/Isler, a.a.O., N. 29 zu Art. 650 OR). Von den 20 Bezugsrechten, auf welche E.____