4.2 Anders verhält es sich hinsichtlich des Erlöses aus der Veräusserung von Bezugsrechten. Hier liegt durchaus ein einkommensrelevanter Akt vor, indem ein Teil der bisherigen Beteiligungsrechte aus dem Vermögen der Aktionäre gegen Vereinnahmung eines Entgelts ausscheidet. Die auf diese Quote entfallenden Mehr- bzw. Minderwerte werden anlässlich der Veräusserung realisiert. Als Erlös aus der Veräusserung eines Teilrechts des bisherigen gesamten Vermögensrechts bildet der Erlös aus Bezugsrechten deshalb Element der Kapitalgewinn- bzw. Kapitalverlustberechnung und nicht etwa Vermögensertrag (so explizit normiert in Art. 24 Abs. 2 StG bzw. Art.