-8- Steuern der Kantone und Gemeinden [Steuerharmonisierungsgesetz, StHG; SR 642.14]). In der Zuteilung und Ausübung von Bezugsrechten liegt selbst dann keine geldwerte Leistung, wenn die Bezugsrechte zum Erwerb von Aktien weit unter dem Verkehrswert berechtigen (Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, a.a.O., N. 193 zu Art. 20 DBG). Vorliegend konnte der Rekurrent aufgrund seiner bisherigen Beteiligung aufgerundet 3 Bezugsrechte zum Nominalwert ausüben. Insofern liegt im Umfang der 3 Bezugsrechte bzw. der aufgrund dieser Bezugsrechte gezeichneten Namenaktien kein steuerbares Einkommen vor.