Insofern fliesst den Beteiligten nichts von aussen zu. Der Geldwert hat seinen Grund auch nicht in einer geldwerten Leistung der Gesellschaft, welche auf einen Vermögensabgang oder einen Verzicht der Gesellschaft zu Gunsten des Aktionärs zurückzuführen ist, sondern in der Neuverbriefung der bisherigen Aktionärsrechte. Der Aktionär bekommt nichts, was er nicht schon vorher gehabt hätte (Reich/Weidmann in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 4. Aufl., 2022, N. 126 zu Art.