4.1 Durch die Zuteilung bzw. Ausübung der Bezugsrechte wird die Kapitalverwässerung ausgeglichen, die bei der Ausgabe neuer Aktien unter dem inneren Wert resultiert (Peter Locher, Kommentar zum DBG, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, I. Teil, 2. Aufl., 2019, N. 156 zu Art. 20 DBG; zur Kapital-, Gewinn- und Stimmrechtsverwässerung anlässlich einer Kapitalerhöhung vgl. Peter Böckli, Schweizer Aktienrecht, 5. Aufl., 2022, N. 81 ff. zu § 2). Insofern fliesst den Beteiligten nichts von aussen zu.