4. Bezugsrecht meint das Recht des Aktionärs, bei einer Kapitalerhöhung einen seinem bisherigen Aktienbesitz entsprechenden Teil der neuen Aktien zu beanspruchen, soweit nicht die Statuten oder der Beschluss über die Erhöhung des Grundkapitals etwas Anderes bestimmen (Art. 652b des Schweizerischen Obligationenrechts [OR; SR 220]; Richner/Frei/Kaufmann/ Rohner, Handkommentar zum DBG, 4. Aufl., 2023, N. 190 zu Art. 20 DBG).