BSG 155.21]). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Eingabe ist deshalb einzutreten. 2. Die vorliegende Streitsache wird von der Steuerrekurskommission in Dreierbesetzung beurteilt, da der Streitwert über CHF 10'000.-- liegt (Art. 70 Abs. 3 und Abs. 4 Bst. c des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 3. Strittig und zu prüfen ist, ob (und wenn ja, in welchem Umfang) die Bezugsrechte für Namenaktien der D.________ AG einkommenssteuerrechtlich relevant sind. Weiter macht die Vertreterin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend.