Auch wenn ein Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis als nicht ausreichend eng betrachtet werde und das Beteiligungsverhältnis im Vordergrund stehen würde, handle es sich gestützt auf die Einkommensgeneralklausel um steuerbares Einkommen. Der Rekurrent habe im Umfang von CHF 154'700.-- (7 x CHF 22'100.--) steuerbares Einkommen erzielt, welches zum Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit hinzuzurechnen sei. Der Rekurs und die Beschwerde seien somit teilweise gutzuheissen. J. Die Vertreterin hat keine Stellungnahme dazu eingereicht. K. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) hat sich nicht vernehmen lassen.