Dabei müsse die Leistung nicht von der Gesellschaft selbst erfolgen, sondern könne auch von einer Drittperson (z.B. dem Hauptaktionär) ausgerichtet werden. Der Rekurrent sei ein langjähriger, wenn auch gemäss Internetseite der D.________ AG nicht leitender Mitarbeiter, weshalb sich beim Rekurrenten ein Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis aufdränge. Auch wenn ein Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis als nicht ausreichend eng betrachtet werde und das Beteiligungsverhältnis im Vordergrund stehen würde, handle es sich gestützt auf die Einkommensgeneralklausel um steuerbares Einkommen.