Für eine Schenkung müsse ein Schenkungswille vorliegen, welcher bei Nahestehenden vermutet werden könne, wie vorliegend im Verhältnis zwischen Vater und Sohn. Um Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit handle es sich, wenn die empfangende Person in einem Arbeitsverhältnis mit der Gesellschaft stehe und die geldwerte Leistung im Arbeitsverhältnis hinreichend begründet sei. Dabei müsse die Leistung nicht von der Gesellschaft selbst erfolgen, sondern könne auch von einer Drittperson (z.B. dem Hauptaktionär) ausgerichtet werden.