Verzichte die berechtigte Person unentgeltlich auf das Bezugsrecht, liege je nach Konstellation eine Schenkung, Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit oder eine geldwerte Leistung zulasten eines Ertragskontos (wenn eine Gesellschaft zugunsten einer nahestehenden Person auf ein Bezugsrecht verzichte) vor. Für eine Schenkung müsse ein Schenkungswille vorliegen, welcher bei Nahestehenden vermutet werden könne, wie vorliegend im Verhältnis zwischen Vater und Sohn.