Der Verkauf von Bezugsrechten komme einer Teilveräusserung der Aktien gleich, reduziere doch der Veräusserer seine vermögensmässige Quote der Gesellschaft. Der Erlös daraus stelle einen für Privatpersonen steuerfreien Kapitalgewinn dar. Verzichte die berechtigte Person unentgeltlich auf das Bezugsrecht, liege je nach Konstellation eine Schenkung, Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit oder eine geldwerte Leistung zulasten eines Ertragskontos (wenn eine Gesellschaft zugunsten einer nahestehenden Person auf ein Bezugsrecht verzichte) vor.