-6- schwer, in der Ausgabe von Bezugsrechten einen Beteiligungsertrag zu sehen, da die Gesellschaft dadurch gar nicht entreichert werde. Die Ausübung von Bezugsrechten sei insofern auch dann kein einkommenssteuerlich relevanter Vorgang, wenn der für die neuen Beteiligungsrechte aufgewendete Liberierungsbetrag unter deren Verkehrswert liege. Dies betreffe vorliegend 2.5 bzw. aufgerundet 3 Aktien, weshalb diesbezüglich Rekurs und Beschwerde gutzuheissen seien. Der Verkauf von Bezugsrechten komme einer Teilveräusserung der Aktien gleich, reduziere doch der Veräusserer seine vermögensmässige Quote der Gesellschaft.