Zuletzt handle es sich bei den zusätzlich ausgeübten Bezugsrechten nicht um Einkommen im Sinn des Steuerrechts, da durch die Ausübung der Bezugsrechte kein genügender Zufluss stattgefunden habe. Vielmehr habe es sich um einen Abfluss gehandelt, indem der Nominalwert der gezeichneten Aktien habe einbezahlt werden müssen. I. Mit Vernehmlassung vom 28. August 2023 hat die Steuerverwaltung die teilweise Gutheissung von Rekurs und Beschwerde beantragt. Obschon dem Bezugsrecht ein Vermögenswert zukommen könne, bewirke die Zuteilung von Bezugsrechten für den Aktionär keinen Reinvermögenszugang, da damit die Verwässerung der Beteiligung verhindert werde. Auch falle es