Würde der Grundsatz der Reinvermögenszugangstheorie die Grundlage der Besteuerung bilden, hätte E.________ ein entsprechender Abzug zugestanden werden müssen, hätten doch seine Aktien rechnerisch an Wert verloren (Vermögensminderung). F.________ sei gemäss den Ausführungen der Steuerverwaltung nicht besteuert worden, da er der Sohn von E.________ sei und eine Schenkung in diesem Verhältnis steuerlich nicht erfasst werde. Damit finde eine unterschiedliche Betrachtung desselben Sachverhalts statt.