Nur beim Rekurrenten seien diese besteuert worden. Im Total sei den drei Aktionären kein Vermögen zugeflossen, der Wert der Gesellschaft verteile sich nun lediglich auf 150 Aktien. Insbesondere würden dem Fiskus dadurch auch keine Steuern entgehen. Da E.________ der Ausrichter der Bezugsrechte gewesen sei, sei bei der D.________ AG mit der definitiven Steuerveranlagung 2011 korrekterweise auf eine Aufrechnung verzichtet worden. Würde der Grundsatz der Reinvermögenszugangstheorie die Grundlage der Besteuerung bilden, hätte E.________ ein entsprechender Abzug zugestanden werden müssen, hätten doch seine Aktien rechnerisch an Wert verloren (Vermögensminderung).