Die übrigen Aktionäre (F.________ und der Rekurrent) hätten sich in der Folge gütlich über die Zuteilung der frei gewordenen Bezugsrechte geeinigt. Im Übrigen hält die Vertreterin fest, dass es rätselhaft sei, warum die Aufrechnung weiterhin unter dem Titel einer nicht im Lohnausweis enthaltenen Entschädigung erfolge, behaupte doch nicht einmal mehr die Steuerverwaltung, dass es sich um eine Leistung der Gesellschaft handle. Bei E.________ und bei F.________ seien der Verzicht bzw. die Ausübung der Bezugsrechte im Übrigen als steuerlich unerheblich betrachtet worden. Nur beim Rekurrenten seien diese besteuert worden.