Es wirke befremdlich, dass auf den Wortlaut der Einsprache in keiner Weise eingegangen, sondern einfach eine andere Begründung gewählt worden sei. Dazu sei festzuhalten, dass keine Bezugsrechte veräussert, sondern diese von E.________ altershalber und aus freien Stücken nicht ausgeübt worden seien (er habe F.________ kurz danach zudem 25 Namenaktien geschenkt). Die übrigen Aktionäre (F.________ und der Rekurrent) hätten sich in der Folge gütlich über die Zuteilung der frei gewordenen Bezugsrechte geeinigt.