86 und pag. 83). Gestützt auf die Reinvermögenszugangstheorie habe der Rekurrent einen Nettovermögenszugang erzielt, indem er insgesamt 10 Aktien der D.________ AG unterpreislich bzw. zum Nominalwert von CHF 1'000.-- habe zeichnen können. Die Beteiligungsquote des Rekurrenten habe sich von 5 % vor der Kapitalerhöhung auf 10 % nach der Kapitalerhöhung gesteigert. Der Wert des Bezugsrechts bei der Kapitalerhöhung errechne sich aufgrund des Verhältnisses, dass 2 alte Aktien das Recht zum Bezug einer neuen Aktie gegeben hätten. Der Wert von 2 Aktien vor der Kapitalerhöhung habe CHF 134'600.-- betragen (Bruttosteuerwert von CHF 67'300.-- pro Aktie per 31.12.2010).