Interessanterweise richte sich die gesamte Begründung der Steuerverwaltung auf die Entreicherung der Gesellschaft, was zutreffendenfalls zu einer Aufrechnung bei sämtlichen von den Bezugsrechten profitierenden Aktionären hätte führen müssen. Die Aufrechnung bemesse sich jedoch nach der Verschiebung der Bezugsrechte, ohne ersichtlichen Zusammenhang mit einer angeblichen Entreicherung. Somit bleibe die Aufrechnung der Steuerverwaltung faktisch ohne zutreffende Begründung, was in Analogie zu den Anforderungen an eine Einsprache zu deren Ungültigkeit führen müsste.