Zum einen seien die Aktien zum Nominalwert ausgegeben worden und nicht kostenlos. Die Bezugsrechte stellten zudem bei der Gesellschaft kein Vermögen dar, dieses fliesse ihr erst mit der Ausübung durch einen Aktionär zu. Mit einer Kapitalerhöhung werde im Übrigen kein Geschäftsvermögen veräussert und die Gesellschaft auch nicht entreichert. Vor wie nach der Kapitalerhöhung verfüge die Aktiengesellschaft über dieselben Vermögenswerte mit identischen offenen und stillen Reserven, sie sei lediglich um den liberierten Betrag reicher geworden. Aufgrund des Kapitaleinlageprinzips mache es steuerlich keinen Unterschied, ob die Aktien zum Nominalwert oder zu einem