Soweit der Kaufpreis unter dem Buchwert liege, erfolge eine Entnahme von buchmässigem Vermögen. Der Buchwert müsse auf den Kaufpreis abgeschrieben werden. Diese Abschreibung sei jedoch geschäftsmässig nicht begründet, da das Geschäftsvermögen einem Dritten nicht unter dem Buchwert verkauft worden wäre. Die Abschreibung werde bei der Kapitalgesellschaft steuerlich nicht anerkannt und beim Anteilsinhaber aufgerechnet. Die Besteuerung bei der natürlichen Person erfolge gemäss Art. 17 ff. DBG. Konkret werde das Bezugsrecht aus Aktienkapitalerhöhung wie folgt berechnet: Wert der Aktie vor Kapitalerhöhung = CHF 67'300.-- (Bruttosteuerwert per 31.12.2010);