-3- von Bezugsrechten reduziert werde (von CHF 296'800.-- [vgl. Bst. B] auf die vorstehend genannten CHF 168'250.--). Die D.________ AG habe dem Rekurrenten als Aktionär Gegenstände des Geschäftsvermögens zu einem Preis veräussert, der offensichtlich unter deren wirklichen Wert liege. Es würden damit keine stillen Reserven realisiert. Da dies in den Büchern der Gesellschaft nicht ersichtlich sei, spreche man auch von einer Gewinnvorwegnahme. Die unentgeltliche Überlassung von Bezugsrechten erfülle diesen Sachverhalt. Soweit der Kaufpreis unter dem Buchwert liege, erfolge eine Entnahme von buchmässigem Vermögen.