Bezugsrechte würden rechtlich eine Offerte der Gesellschaft zur Zeichnung von neuen Aktien darstellen. Der Schutz der einzelnen Aktionäre gebiete eine Zuteilung entsprechend der bisherigen Beteiligung. Würde ein Aktionär auf sein Bezugsrecht verzichten, würden die entsprechenden Aktien frei für andere Aktionäre. Nicht ausgeübte Bezugsrechte würden gegenstandslos verfallen. Insofern liege gar kein Rechtsgeschäft zwischen dem angeblichen Schenker und Beschenkten vor. Darüber hinaus habe kein Schenkungswille bestanden. Im Ergebnis vermittle die Steuerverwaltung den Eindruck der Willkür, indem sie versuche, aus einer normalen Kapitalerhöhung steuerbare Faktoren zu generieren.