Es müsse zwingend eine Entreicherung der Gesellschaft vorliegen, weil der Gesellschaft Einnahmen vorenthalten oder Ausgaben fälschlicherweise belastet würden. Dies fehle jedoch bei der (unterpreislichen) Abgabe von Aktien durch einen Aktionär an den anderen, da die Gesellschaft davon in keiner Art und Weise berührt werde. Auch eine Schenkungsbesteuerung komme vorliegend nicht in Betracht, da kein Aktionär verpflichtet sei, an einer Kapitalerhöhung entsprechend seinen Ansprüchen teilzunehmen (Bezugsrecht und nicht Bezugspflicht). Zudem fehle es an einem zweiseitigen Geschäft. Bezugsrechte würden rechtlich eine Offerte der Gesellschaft zur Zeichnung von neuen Aktien darstellen.