Vorliegend fehle es genau an dieser Voraussetzung: Die Arbeitgeberin habe keine Mitarbeiterbeteiligung abgegeben, sondern es sei eine Kapitalerhöhung durchgeführt worden. Art. 17a DBG wolle einzig verhindern, dass an und für sich steuerbare Zuwendungen in steuerfreien Kapitalgewinn umgewandelt würden. Da gerade keine Verschiebung stattfinde, sei die Anwendung von Art. 17a DBG hinfällig. Der Begriff der geldwerten Leistung beziehe sich auf das Verhältnis zwischen der Gesellschaft und dem Arbeitnehmer. Es müsse zwingend eine Entreicherung der Gesellschaft vorliegen, weil der Gesellschaft Einnahmen vorenthalten oder Ausgaben fälschlicherweise belastet würden.