Damit bliebe eine Emission mit Agio, wobei aufgrund der steuerfreien Ausschüttung steuerlich nichts gewonnen werde. Das Gesetz definiere unmissverständlich und ohne jeglichen Interpretationsspielraum, dass unabdingbare Voraussetzung einer Mitarbeiterbeteiligung deren Abgabe durch die Arbeitgeberin sei (Art. 17a Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11]). Vorliegend fehle es genau an dieser Voraussetzung: Die Arbeitgeberin habe keine Mitarbeiterbeteiligung abgegeben, sondern es sei eine Kapitalerhöhung durchgeführt worden.