In der dortigen Begründung führte sie zusätzlich insbesondere aus, dass es sich nicht um eine Mitarbeiterbeteiligung im engeren Sinn handle, wenn eine Beteiligung nicht durch die Arbeitgeberin, sondern durch eine natürliche Person abgegeben werde. Es rechtfertige sich aber, für die Bemessung des geldwerten Vorteils die Bestimmungen für Mitarbeiterbeteiligungen sinngemäss anzuwenden (pag. 55).