Die Steuerverwaltung nahm zudem noch weitere Aufrechnungen vor, welche indessen im vorliegenden Verfahren nicht mehr Thema sind. Spiegelbildliche Korrekturen nahm die Steuerverwaltung gemäss Taxationsberechnung für die Steuerperiode 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2011 vom 12. Oktober 2015 bei der D.________ AG vor (pag. 56-54). In der dortigen Begründung führte sie zusätzlich insbesondere aus, dass es sich nicht um eine Mitarbeiterbeteiligung im engeren Sinn handle, wenn eine Beteiligung nicht durch die Arbeitgeberin, sondern durch eine natürliche Person abgegeben werde.