Wenn wie vorliegend Mitarbeiteraktien unentgeltlich oder zu Vorzugsbedingungen abgegeben würden, stelle die positive Differenz zwischen dem Verkehrswert und dem Abgabepreis bei den Mitarbeitenden einen geldwerten Vorteil und damit Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit dar. Mitarbeiteraktien seien bei der Abgabe, d.h. im Zeitpunkt des Rechtserwerbs zu besteuern. Konkret seien 7 Mitarbeiteraktien basierend auf dem Steuerwert 2011 von CHF 42'400.-- pro Aktie zu besteuern (pag. 51 und pag. 49, je Code 1 und 6; 7 x CHF 42'400.-- = CHF 296'800.--). Die Steuerverwaltung nahm zudem noch weitere Aufrechnungen vor, welche indessen im vorliegenden Verfahren nicht mehr Thema sind.