B. Mit Vorabdrucken zu den Veranlagungsverfügungen 2011 vom 23. bzw. 29. Oktober 2015 zeigte die Steuerverwaltung des Kantons Bern, ________ (Steuerverwaltung), dem Rekurrenten und seiner Ehefrau B.________ (Rekurrentin; zusammen: Rekurrenten) an (pag. 53-49), dass sie das Einkommen des Rekurrenten um CHF 295'400.-- erhöhen wolle. Dies aufgrund einer nicht im Lohnausweis (LA) enthaltenen Entschädigung. Wenn wie vorliegend Mitarbeiteraktien unentgeltlich oder zu Vorzugsbedingungen abgegeben würden, stelle die positive Differenz zwischen dem Verkehrswert und dem Abgabepreis bei den Mitarbeitenden einen geldwerten Vorteil und damit Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit dar.