5.2 Vorstehend wurde festgehalten, dass der Rekurrent den (hälftigen) Kinderabzug nicht beanspruchen kann (vgl. E. 4.4). Dadurch ist er nicht mit dem Tarif für Einelternfamilien zu besteuern. Die Steuerverwaltung hat somit zu Recht den Tarif 1 (Alleinstehende) angewendet, womit der Rekurrent auch keinen Anspruch auf den Abzug von CHF 251.-- pro Kind hat bei der direkten Bundessteuer. Der Rekurs und die Beschwerde sind folglich auch insofern abzuweisen. 5.3 Soweit aus den Ausführungen des Rekurrenten interpretiert werden könnte, dass dieser – auch mit Blick auf den ausserkantonalen Gerichtsentscheid – eine Änderung