5.1 Rechtsprechungsgemäss hängt die Besteuerung nach dem Elterntarif (Art. 42 Abs. 1 StG; Art. 36 Abs. 2bis DBG) mit der Gewährung des Kinderabzugs zusammen: So gilt jener Elternteil als im Sinn von Art. 42 Abs. 1 StG bzw. Art. 36 Abs. 2bis DBG den Unterhalt eines Kindes zur Hauptsache bestreitend, welcher den Kinderabzug beanspruchen kann. Da dieser Abzug wiederum daran anknüpft, dass kein Kinderunterhaltsabzug geltend gemacht werden kann, führt dies dazu, dass der Unterhaltsschuldner nicht nach dem Eltern-, sondern nach dem Grundtarif zu besteuern ist. Die Zahlung bzw. Entgegennahme von Unterhaltsbeiträgen präjudiziert somit gemäss