4.5 Aufgrund der vom Rekurrenten im Einspracheverfahren aufgeworfenen Frage sei an dieser Stelle angemerkt, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung der zahlende Elternteil nicht freiwillig auf die Geltendmachung der Unterhaltsbeiträge verzichten und stattdessen den Kinderabzug beanspruchen kann. Die durch die Leistung von Kinderunterhaltsbeiträgen geschaffene Umverteilung der Mittel geht vor. Die Zahlung bzw. die Entgegennahme von Unterhaltsbeiträge präjudiziert somit die Zuteilung des Sozialabzugs (BGer 9C_696/2022 vom 18.10.2023, E. 2.4.3 und E. 3.2.2).