4.4 Vorliegend ist unbestritten, dass der Rekurrent im Jahr 2021 Unterhaltsbeiträge in Höhe von CHF 7'552.-- geleistet hat. Nach obenstehenden Erwägungen hat er insofern keinen Anspruch auf den hälftigen Kinderabzug und die damit zusammenhängenden Abzüge. Der Rekurs und die Beschwerde sind diesbezüglich abzuweisen.