Weder die gemeinsame elterliche Sorge noch die alternierende Obhut haben damit Auswirkungen auf die im StG bzw. DBG vorgesehenen sozialen Steuerentlastungen. Dass damit unter Umständen nicht in jeder tatsächlichen Konstellation der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit vollumfänglich entsprochen wird, ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung hinzunehmen (zum Ganzen: BGer 9C_696/2022 vom 18.10.2023, E. 2.4.4).