4.3 Wie vorstehend hervorgehoben, zielen die klaren Wortlaute von Art. 40 Abs. 3 Bst. a StG bzw. Art. 35 Abs. 1 Bst. a DBG nicht am wahren Sinn der Regelung und am Willen des Gesetzgebers vorbei. Zwar wurde die bestehende bundesgesetzliche Regelung, die sich an der Zahlung von Unterhaltsbeiträgen orientiert und in dessen Rahmen bei alternierender Obhut mit Leistung von Unterhaltsbeiträgen kein hälftiger Abzug möglich ist, durch eine am 14. März 2016 eingereichte parlamentarische Initiative kritisiert.