Mit Art. 40 Abs. 4 StG wird dies auf kantonaler Ebene explizit festgehalten: Die Abzüge nach Abs. 3, also der Kinderabzug, der Kinderausbildungsabzug sowie der Abzug pro Kind für Alleinstehende, kann nicht beanspruchen, wer Kinderunterhaltsbeiträge von seinem Einkommen abzieht.