4.1 Es fragt sich, welchem Elternteil der Kinderabzug bei getrennter Besteuerung zusteht. Am 1. Januar 2011 ist das Bundesgesetz vom 25. September 2009 über die steuerliche Entlastung von Familien mit Kindern (AS 2010 455; BBl 2009 6667) in Kraft getreten. Seit dieser Gesetzesänderung können auf Bundesebene getrennt besteuerte Elternteile je die Hälfte des Kinderabzugs geltend machen, wenn sie die gemeinsame elterliche Sorge innehaben und keine Unterhaltsbeiträge nach Art. 33 Аbs. 1 Bst. c DBG für das (minderjährige) Kind geltend gemacht werden (Art. 35 Abs. 1 Bst. a DBG). Gleichlautend ist auf kantonaler Ebene Art. 40 Abs. 3 Bst. a StG (seit der Fassung vom 23.3.2010).