4. Zu den Sozialabzügen gehört insbesondere der allgemeine Kinderabzug: Gemäss Art. 40 Abs. 3 Bst. a StG (in der bis 31.12.2023 gültigen Fassung) bzw. Art. 35 Abs. 1 Bst. a DBG (in der bis 31.12.2022 gültigen Fassung [AS 2013 3027]) kann für jedes minderjährige oder in der beruflichen oder schulischen Ausbildung stehende Kind, für dessen Unterhalt die steuerpflichtige Person sorgt, CHF 8'000.-- bei den kantonalen Steuern sowie CHF 6'500.-- bei der direkten Bundessteuer abgezogen werden.