3.2 Diese möglichst genaue Erfassung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und die administrative Praktikabilität stehen in einem Spannungsverhältnis. Die gesetzliche Regelung betreffend Abzüge besteht wegen der vielen zu berücksichtigenden individuellen Situationen notwendigerweise aus einem gewissen Schematismus. Dies ist aber mit den in Art. 127 Abs. 2 BV verankerten Grundsätzen vereinbar. Aus praktischen Gründen ist es gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht durchführbar, jeden Steuerpflichtigen mathematisch genau gleich zu behandeln, weshalb der Gesetzgeber befugt ist, schematische Lösungen zu wählen.