1.3 Da der Streitwert unter CHF 10'000.-- liegt, fallen die vorliegenden Entscheide in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 70 Abs. 4 Bst. c des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 2. Strittig und zu prüfen ist, ob der Rekurrent sowohl auf kantonaler wie auch auf Bundesebene Anspruch auf den halben Kinderabzug sowie die damit zusammenhängenden Abzüge hat und ob ihm der Tarif für Einelternfamilien zusteht (inkl. der Steuerermässigung pro Kind bei der direkten Bundessteuer).