1.2 Weiter verlangt der Rekurrent die Vereinigung der Verfahren hinsichtlich der kantonalen Steuern und der direkten Bundessteuer. Die zwei Steuern stehen unterschiedlichen Gemeinwesen zu und sie werden in getrennten Verfahren veranlagt. Die Steuerrekurskommission -5- behandelt die beiden Verfahren jedoch usanzgemäss in einer einzigen Rechtsschrift. Dies rechtfertigt sich, weil die einschlägigen Bestimmungen des kantonalen und des eidgenössischen Rechts weitgehend gleich lauten.