Da sich das Bundesgericht darin mit Kinderabzügen und dem anwendbaren Tarif auseinandersetzt, schliesst die Steuerrekurskommission, dass der Rekurrent die Verfahrensnummer falsch angegeben und richtigerweise das Verfahren 9C_696/2022 gemeint hat. Da dieses bereits mit Urteil abgeschlossen worden ist, besteht kein Anlass für eine Sistierung des vorliegenden Verfahrens vor der Steuerrekurskommission. Der entsprechende Antrag wird abgewiesen.