-4- F. Dazu hat der Rekurrent am 4. September 2023 richtiggestellt, dass sein Sohn C.________ seinen zivilrechtlichen Wohnsitz bei ihm habe und nicht bei der Mutter. Im Übrigen hat er auf seine Ausführungen im Rekursschreiben vom 20. Juni 2023 verwiesen. G. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat sich nicht vernehmen lassen. Auf den weiteren Inhalt der einzelnen Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid relevant, in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen. Die Steuerrekurskommission zieht in Erwägung: