E. Mit Vernehmlassung vom 11. August 2023 hat die Steuerverwaltung beantragt, den Rekurs und die Beschwerde unter Kostenfolgen abzuweisen. Gemäss klarem gesetzlichen Wortlaut könnten beide Elternteile je den halben Kinderabzug geltend machen, wenn keine Unterhaltsbeiträge geleistet würden. Vorliegend würde der Rekurrent unbestrittenermassen Unterhaltszahlungen leisten für den gemäss der Vereinbarung vom 16. Januar 2019 bei der Mutter lebenden Sohn. Dem Rekurrenten könnten deshalb der halbe Kinderabzug und die damit zusammenhängenden Abzüge nicht gewährt werden. Dasselbe gelte für den Tarif für Einelternfamilien.