Die Steuerrekurskommission hat dem Rekurrenten daraufhin mitgeteilt, dass das Verfahren hinsichtlich der unentgeltlichen Rechtspflege für sie abgeschlossen und eine nochmalige Prüfung von Gesetzes wegen nicht vorgesehen sei. Es bestehe aber die Möglichkeit, Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid zu erheben. Zudem ist der Rekurrent erneut darauf hingewiesen worden, dass er einen Gerichtskostenvorschuss zu leisten habe. Dem ist der Rekurrent daraufhin nachgekommen.