Der Wortlaut des Gesetzes und damit der Sinn des Gesetzgebers müssten höher gewichtet werden als eine in einer Verwaltungsverordnung aufgeführte schematische Vereinfachung. Da der Rekurrent per 31. Dezember 2021 geschieden gewesen sei, der Sohn mit ihm im gleichen Haushalt gelebt habe und er ausserdem dessen Unterhalt in der Steuerperiode 2021 zur Hauptsache bestritten habe, erfülle er nach der neueren Rechtsprechung und Lehre sämtliche Voraussetzungen zur Gewährung des hälftigen Kinderabzugs und des Tarifs für Einelternfamilien (inkl. deren Folgeabzügen). Am Bundesgericht sei ein Fall mit ähnlicher Ausgangslage hängig.